Was ist eigentlich der Unterschied zwischen medizinischer Fußpflege und Podologie
17 Jun 2020 0

Irreführender Begriff der medizinischen Fußpflege
Quelle: www.iww.de/pp/recht

Viele kosmetische Fußpfleger betreiben in Deutschland eine Praxis für medizinische Fußpflege und werben auch hierfür. Die Werbung ist zwar leider grundsätzlich lt. BGH-Urteil von 2013 erlaubt worden, aber .....

Für Leistungserbringer ohne Ausbildung zum Podologen ist die Werbung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Die medizinische Fuißpflege ist Heilkunde und deshalb darf sie gemäß § 1 Heilpraktikergesetz (HPG) nur von einem Arzt oder Heilpraktiker  oder aber von einem Podologen auf Anordnung des Arztes oder Heilpraktikers ausgeübt werden. 

Typische Tätigkeiten einer medizinischen Fußpflege sind die Behandlung von Patienten mit bestimmten Grunderkrankungen, wie Diabetes, Rheuma, Autoimmunerkrankungen usw., aber auch Fußfehlstellungen, eingewachsene Zehennägel, Warzen, Hühneraugen oder auch Pilzerkrankungen von Haut und Nägel

Der Begriff der medizinischen Fußpflege geht aber noch weiter.  So gehört etwa auch die Wundbehandlung am Fuß und die Nagelkorrekturtherapie dazu.

Die „NUR-kosmetische Fußpflege“, also ohne die Ausbildung zum Podologen darf überhaupt keine medizinische Fußpflege erbringen! Dort darf alleine pflegerische und dekorative Maßnahmen am gesunden Fuß erbracht werden. Werden nun am Fuß irgendwelche krankhaften Veränderungen festgestellt, dürfen eigentlich weder der Podologe noch der Kosmetiker weiterbehandeln. Sollte eine Weiterbehandlung notwendig sein, darf auf ärztliche oder heilpraktikerliche Verordnung hin, diese nur von einem Podologen durchbgeführt werden.

Darf also der kosmetische Fußpfleger als solcher keine medizinische Fußpflege erbringen, dann darf er selbserklärend auch nicht damit werben, z.B. mit dem Begriff „Praxis für medizinische Fußpflege“. Damit würde er bei den Patienten den irreführenden Eindruck erwecken, er erbringe zulässigerweise medizinische Fußpflege. Das ist schlicht wettbewerbswidrig.

Nun fragt man sich natürlich, warum hat der BGH die Werbung für zulässig erklärt?

Dass die Werbung für medizinische Fußpflege grundzusätzlich für zulässig erklärt wurde, ändert an der Unzulässigkeit der Werbung für „Nur-Kosmetiker“ nichts! Der BGH hat diese Werbung so interpretiert, dass außer Podologen auch Nicht-Podologen mit einer zusätzlichen Heilpraktikererlaubnis medizinische Fußpflege betreiben und dann dafür auch werben dürfen.

Deswegen versuchen wir Podologen uns von dem Begriff "Fußpflege" ganz zu verabschieden. Wir sind ein Therapieberuf und behandeln oder therapieren Füße!

Kategorie: In eigener Sache
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